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Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst

Die Jahressonderzahlung – umgangssprachlich "Weihnachtsgeld" – ist ein fester Bestandteil der Vergütung im öffentlichen Dienst. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Tarifvertrag, der Entgeltgruppe und bei Beamten vom Bundesland ab. Hier findest du alle Details auf einen Blick.

📅 Auszahlungstermin

TVöD & TV-L: Auszahlung im November.
Beamte: Nach Bundes- oder Landesrecht.

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Jahressonderzahlung TVöD

Ab 2026 gelten in der VKA 85 % einheitlich; im Bereich BT-K/BT-B erhalten EG 1–8 90 %. Beim Bund gelten gruppenbezogene Sätze.

Entgeltgruppe
Prozentsatz
Datenstand / Fundstelle
VKA – alle Entgeltgruppen
85 %
Stand 01.10.2026; Tarifübersichten (deutschland-rechner.de, oeffentlicher-dienst-news.de)
BT-K/BT-B – EG 1–8
90 %
Stand 01.10.2026; Tarifübersichten (deutschland-rechner.de, oeffentlicher-dienst-news.de)
EG 1–8
95 %
Stand 01.10.2026; Tarifübersichten (deutschland-rechner.de, entgeltgruppen.com)
EG 9a–12
90 %
Stand 01.10.2026; Tarifübersichten (deutschland-rechner.de, entgeltgruppen.com)
EG 13–15
75 %
Stand 01.10.2026; Tarifübersichten (deutschland-rechner.de, entgeltgruppen.com)

Jahressonderzahlung TV-L

Die Bemessungsgrundlage ist der Durchschnitt der Entgelte von Juli bis September. Die Auszahlung erfolgt im November; Anspruch besteht bei einem Arbeitsverhältnis am 1. Dezember.

Entgeltgruppe
Prozentsatz
Datenstand / Fundstelle
E 1–4
87,43 %
Stand 01.10.2026; Zusammenstellung aus Tarifübersichten (u. a. tv-l-rechner.de, entgeltgruppen.com); maßgeblich § 20 TV-L
E 5–8
88,14 %
Stand 01.10.2026; Zusammenstellung aus Tarifübersichten (u. a. tv-l-rechner.de, entgeltgruppen.com); maßgeblich § 20 TV-L
E 9a–11
74,35 %
Stand 01.10.2026; Zusammenstellung aus Tarifübersichten (u. a. tv-l-rechner.de, entgeltgruppen.com); maßgeblich § 20 TV-L
E 12–13
46,47 %
Stand 01.10.2026; Zusammenstellung aus Tarifübersichten (u. a. tv-l-rechner.de, entgeltgruppen.com); maßgeblich § 20 TV-L
E 14–15
32,53 %
Stand 01.10.2026; Zusammenstellung aus Tarifübersichten (u. a. tv-l-rechner.de, entgeltgruppen.com); maßgeblich § 20 TV-L

Jahressonderzahlung TV-H

Entgeltgruppe
Prozentsatz
Datenstand / Fundstelle
EG 1–8
90 v. H.
Stand 01.10.2026; TV-H ab 2025; Hessische Bezügestelle: „Bemessungssätze Jahressonderzahlung ab 2019“
EG 9a–15/16
60 v. H.
Stand 01.10.2026; TV-H ab 2025; Hessische Bezügestelle: „Bemessungssätze Jahressonderzahlung ab 2019“
KR 5–8
90 v. H.
Stand 01.10.2026; TV-H ab 2025; Hessische Bezügestelle: „Bemessungssätze Jahressonderzahlung ab 2019“
KR 9–12
60 v. H.
Stand 01.10.2026; TV-H ab 2025; Hessische Bezügestelle: „Bemessungssätze Jahressonderzahlung ab 2019“
S 2–S 8b
90 v. H.
Stand 01.10.2026; TV-H ab 2025; Hessische Bezügestelle: „Bemessungssätze Jahressonderzahlung ab 2019“
S 9–S 18
60 v. H.
Stand 01.10.2026; TV-H ab 2025; Hessische Bezügestelle: „Bemessungssätze Jahressonderzahlung ab 2019“
Pauschalgruppen I–IV und ständige persönliche Fahrer
90 v. H.
Stand 01.10.2026; TV-H ab 2025; Hessische Bezügestelle: „Bemessungssätze Jahressonderzahlung ab 2019“

Sonderzahlung Beamte nach Bundesland

Bundesland
Regelung
Datenstand / Fundstelle
Bund
Monatlich in das Grundgehalt integriert.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Baden-Württemberg
Monatlich, in das Grundgehalt integriert.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Bayern
Mit den Dezemberbezügen. A 3 bis A 11 und Anwärter: 70 %; ab A 12: 65 % von 1/12 der Jahresbezüge.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Berlin
Mit den Dezemberbezügen. A 5 bis A 9: 1.550 €; übrige: 900 €; je Kind: 50 €.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Brandenburg
Monatlich, in das Grundgehalt integriert; Aufstockung um 21 € (Anwärter: 10 €).
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Bremen
Mit den Dezemberbezügen. A 5–A 6: 1.500 €; A 7–A 8: 1.200 €; A 9: 900 €; A 10–A 11: 710 €; je Kind: 305,56 €.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Hamburg
Aktuell in die Besoldung integriert. Gesetzentwurf (Stand September 2026 nicht abgeschlossen): ab 2026 Jahressonderzahlung von 27,5 % eines durchschnittlichen monatlichen Bruttobezugs. Entwurf, noch nicht in Kraft.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Hessen
Monatlich. Beamte und Anwärter: 5 % der monatlichen Besoldung; Versorgungsempfänger: 2,66 %; je Kind: 2,13 € monatlich. Urlaubsgeld bis A 8: 166,17 € (Bezug im Juli).
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Mecklenburg-Vorpommern
Mit den Dezemberbezügen. A 4–A 9: 40 %; A 10–A 12: 35 %; A 13, C 2 aufwärts, B, R, W: 30 %; B 9–B 11: 29,382 %; je Kind: 300 € (B 9–B 11: 25,56 €). Prozentsätze in Übersichten uneinheitlich, Landesgesetz prüfen.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Niedersachsen
Mit den Dezemberbezügen. Aktuell geltendes Recht: A 5–A 8: 1.200 €; übrige: 500 €; Anwärter: 250 €; 1. und 2. Kind je 250 €; ab 3. Kind je 500 €. Gesetzentwurf: ab 2026 einheitlich 1.200 € für alle aktiven Beamten (laut Entwurf geplant, Einzelheiten prüfen); Kinderbetrag 1. und 2. Kind 375 € je Kind (Kabinettsentwurf, nicht in Kraft).
Stand 22.09.2026; Nds. Finanzministerium: „Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge 2025 bis 2028“.
Nordrhein-Westfalen
Monatlich in die Bezüge integriert.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Rheinland-Pfalz
Monatlich in das Grundgehalt integriert.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Saarland
Monatlich in das Grundgehalt integriert.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Sachsen
Monatlich 4,1 % der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und Zuschlag nach § 61 SächsBesG.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.
Sachsen-Anhalt
A 5 bis A 8: 600 €; übrige Besoldungsgruppen und Richter: 400 €; Anwärter: 200 €; je Kind mit Familienzuschlag zusätzlich 25,56 €. Zahlung mit den Dezemberbezügen.
Stand 01.04.2026; LBesG LSA § 56, Kommentierung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt.
Schleswig-Holstein
Mit den Dezemberbezügen. Dienstbezüge bis A 10: 660 €; Vorbereitungsdienst: 330 €; Versorgungsempfänger bis A 10: 330 €; Hinterbliebene: 200 €; Waisen: 50 €; Sonderbetrag je Kind: 400 €.
dbb-Besoldungstabelle Schleswig-Holstein (Sonderzahlung, Stand Tabelle 11/2024); Wortlaut maßgeblich in SonderZahlG SH.
Thüringen
Aktuell in das Grundgehalt integriert. Gesetzentwurf (Stand September 2026 nicht abgeschlossen): Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung von 4,8 % der jährlichen Summe aus Grundgehalt, Amtszulage und allgemeiner Zulage. Entwurf, noch nicht in Kraft.
Stand 22.09.2026; beamtenbesoldung.org (Länderübersicht) und ergänzende Übersichten.

Zusammenstellung aus Tarif- und Besoldungsübersichten (dbb, Landesfinanzverwaltungen, Fachportale), Stand 01.10.2026. Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.

Wie wird die Sonderzahlung berechnet?

1
Bemessungsgrundlage ermitteln: Im TV-L ist der Durchschnitt der Entgelte von Juli bis September maßgeblich.
2
Prozentsatz anwenden: Im TVöD Bund gelten 95 % (EG 1–8), 90 % (EG 9a–12) und 75 % (EG 13–15); in der VKA 85 % und in BT-K/BT-B für EG 1–8 90 %. Die TV-L- und TV-H-Sätze stehen in den Tabellen.
3
Anspruch prüfen: Im TV-L besteht der Anspruch bei einem Arbeitsverhältnis am 1. Dezember. Für andere Tarifbereiche gelten deren jeweilige Regelungen.
4
Auszahlung prüfen: Die Auszahlung im TV-L erfolgt im November. Für Beamte richtet sich der Zeitpunkt nach der jeweiligen Bundes- oder Landesregelung.

Beispielrechnung

Beispiel für eine Beschäftigte im TVöD Bund: Bei einer tariflichen Bemessungsgrundlage von 3.000 € und einem Satz von 90 % ergibt sich vor Kürzungen und Abzügen:

3.000 € × 0,90 = 2.700 € brutto.

Das ist eine Rechenillustration, keine Aussage über eine bestimmte Entgeltgruppe oder individuelle Abrechnung. Der anzuwendende Tabellenwert muss aus der aktuellen Entgelttabelle und dem Tarifbereich entnommen werden.

Was zählt zur Bemessungsgrundlage?

Die Bemessungsgrundlage ist keine frei wählbare Summe aller Zahlungen. Welche Entgeltbestandteile einbezogen oder ausgenommen werden, ergibt sich aus dem jeweils geltenden § 20 TVöD beziehungsweise § 20 TV-L und den dort genannten tariflichen Verweisen.

Für eine korrekte Abrechnung müssen deshalb Tarifbereich, Entgeltgruppe, Zeitraum und die tatsächlich gezahlten tariflichen Entgeltbestandteile gemeinsam geprüft werden.

Wer bekommt die Zahlung nicht oder nur anteilig?

Anspruch und Kürzung hängen von den Voraussetzungen des anwendbaren Tarifvertrags ab. Besonders relevant sind das Arbeitsverhältnis am tariflich bestimmten Stichtag, Zeiten ohne Entgeltanspruch und die im Tariftext geregelten Ausnahmen.

Eine individuelle Entscheidung lässt sich daraus ohne Prüfung des Arbeitsverhältnisses, der Entgeltfortzahlung und des Tarifbereichs nicht ableiten.

Häufige Fragen

Wann wird die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst ausgezahlt?
Im TVöD und TV-L wird die Jahressonderzahlung im November ausgezahlt. Im TV-L besteht der Anspruch bei einem Arbeitsverhältnis am 1. Dezember. Für Beamte richtet sich der Auszahlungstermin nach dem Bundes- oder Landesrecht; die Länderregelungen sind in der Tabelle aufgeführt.
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung im TVöD und im TV-L?
Im TVöD Bund gelten ab 2026 95 % für EG 1–8, 90 % für EG 9a–12 und 75 % für EG 13–15. In der VKA gelten 85 % einheitlich; im Bereich BT-K/BT-B erhalten EG 1–8 90 %. Im TV-L gelten 87,43 % für E 1–4, 88,14 % für E 5–8, 74,35 % für E 9a–11, 46,47 % für E 12–13 und 32,53 % für E 14–15. Im TV-H ab 2025 gelten 90 v. H. für EG 1–8, KR 5–8, S 2–S 8b sowie Pauschalgruppen I–IV und ständige persönliche Fahrer; für EG 9a–15/16, KR 9–12 und S 9–S 18 gelten 60 v. H.
Bekommen Beamte Weihnachtsgeld?
Die Regelungen unterscheiden sich nach Dienstherr und Bundesland. Die Tabelle zeigt die Angaben für Bund und Länder; bei Hamburg, Niedersachsen und Thüringen sind Gesetzesentwürfe ausdrücklich als noch nicht in Kraft gekennzeichnet.
Bekomme ich die Jahressonderzahlung auch in der Probezeit?
Für den TV-L nennt § 20 Abs. 2 TV-L als Stichtag den 1. Dezember; der Anspruch besteht bei einem Arbeitsverhältnis an diesem Tag. Für andere Tarifbereiche und für Beamte gelten deren jeweilige Regelungen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • TdL: § 20 TV-L
  • Tarifübersichten: tv-l-rechner.de, entgeltgruppen.com, deutschland-rechner.de und oeffentlicher-dienst-news.de.
  • Hessische Bezügestelle: „Bemessungssätze Jahressonderzahlung ab 2019“.
  • Nds. Finanzministerium: „Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge 2025 bis 2028“.
  • dbb Besoldungstabelle Schleswig-Holstein ab 01.01.2026.
  • beamtenbesoldung.org: Länderübersicht, Stand 22.09.2026.

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