TVöD – § 20
Die Jahressonderzahlung wird im November ausgezahlt und basiert auf dem Bruttogehalt des Oktobers.
- EG 1–8: 90,0 %
- EG 9–12: 80,0 %
- EG 13–15: 60,0 %
Gilt für TVöD Bund und VKA identisch. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige JSZ entsprechend ihrer individuellen Arbeitszeit.