Erfahrungsstufen im öffentlichen Dienst 2026
Erfahrungsstufen bestimmen mit, wie hoch Besoldung oder Entgelt im öffentlichen Dienst ausfallen. Sie sind neben Besoldungsgruppe, Entgeltgruppe, Tätigkeit und persönlichen Faktoren ein zentraler Baustein für die Gehaltsentwicklung bei Beamten, TVöD und TV-L.
Kurz erklärt
Erfahrungsstufen beeinflussen die Höhe von Besoldung oder Entgelt. In vielen Bereichen steigt das Einkommen mit zunehmender beruflicher Erfahrung innerhalb derselben Besoldungs- oder Entgeltgruppe.
Die Regeln und Laufzeiten unterscheiden sich zwischen Beamtenrecht, TVöD, TV-L und teils weiteren Tarifbereichen. Bei Einstellung, Wechsel, Teilzeit, Elternzeit oder Beurlaubung ist der Einzelfall entscheidend.
Was sind Erfahrungsstufen?
Erfahrungsstufen ordnen berufliche Erfahrung innerhalb einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe ein. Sie sind nicht dasselbe wie eine höhere Gruppe: Eine Eingruppierung oder ein Amt beschreibt die Wertigkeit der Tätigkeit, die Stufe beschreibt die Entwicklung innerhalb dieser Gruppe.
Bei Beamten des Bundes (§27 BBesG) gibt es im Bereich der A-Besoldung ein Regelmodell mit 8 Erfahrungsstufen. Der Aufstieg erfolgt dort grundsätzlich nach festgelegten Erfahrungszeiten:
- Stufe 1 → 2: Nach 1 Jahr
- Stufe 2 → 3: Nach weiteren 2 Jahren
- Stufe 3 → 4: Nach weiteren 3 Jahren
- Stufe 4 → 5: Nach weiteren 4 Jahren
- Stufe 5 → 6, 6 → 7, 7 → 8: Jeweils nach weiteren 4 Jahren
In diesem Bundesmodell dauert der Weg bis zur Endstufe 8 rechnerisch 22 Jahre, sofern keine besonderen Anrechnungen, Unterbrechungen oder abweichenden Regelungen eingreifen. Für Landesbeamte können andere Besoldungsregelungen gelten.
Bei Tarifbeschäftigten in TVöD und TV-L wird die Vergütung ebenfalls durch Entgeltgruppe und Stufe geprägt. Die Stufenlaufzeiten sind tariflich geregelt; für viele Konstellationen wird die Endstufe nach dem tariflichen Regelmodell nach 15 Jahren erreicht.
Erfahrungsstufen bei Beamten
In der Beamtenbesoldung wirken Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe zusammen. Die Besoldungsgruppe ergibt sich aus dem Amt, die Erfahrungsstufe bildet den Erfahrungsfortschritt innerhalb dieser Gruppe ab. Eine Höhergruppierung im tariflichen Sinn oder eine Beförderung ist deshalb etwas anderes als der normale Stufenaufstieg.
Wichtig ist die Trennung von Bund und Ländern. Der Bund und die Länder regeln ihre Beamtenbesoldung nicht vollständig einheitlich. Deshalb können Stufenmodelle, Tabellenstände und besondere Regelungen je nach Dienstherr voneinander abweichen.
Neben der Stufe können weitere Bestandteile die Besoldung beeinflussen, etwa Amtszulagen oder der Familienzuschlag. Für die konkrete Höhe zählt also nicht nur die Erfahrungsstufe allein.
Stufen im TVöD und TV-L
Im TVöD und im TV-L sind Entgeltgruppe und Stufe getrennte Faktoren. Die Entgeltgruppe beschreibt die Tätigkeit, die Stufe die einschlägige Erfahrung beziehungsweise die zurückgelegte Stufenlaufzeit.
Das tarifliche Regelmodell arbeitet typischerweise mit 6 Stufen. Die Laufzeiten sind im Tarifrecht geregelt und können konkret benannt werden, müssen aber dem jeweiligen Tarifbereich und der persönlichen Zuordnung entsprechen.
Das unterscheidet sich von der Beamtenbesoldung: Tarifbeschäftigte erhalten Entgelt nach Tarifvertrag, Beamte Besoldung nach dem anwendbaren Besoldungsrecht.
Erfahrungsstufe und Gehalt berechnen
Der Rechner ist eine praktische Orientierung für typische Stufenverläufe. Für die persönliche Berechnung sind zusätzlich Besoldungs- oder Entgeltgruppe, Dienstherr oder Tarifbereich, Steuermerkmale, Krankenversicherung und gegebenenfalls Zuschläge relevant. Bundesbeamte können ihre individuelle Besoldung auch im Rechner für die Bundesbesoldung einordnen.
z.B. Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten
Ihre aktuelle Erfahrungsstufe (2026)
Nächster Aufstieg: 2027
Stufe 1
ab 2024 (1 Jahr)Stufe 2
ab 2025 (2 Jahre)Stufe 3
ab 2027 (3 Jahre)Stufe 4
ab 2030 (4 Jahre)Stufe 5
ab 2034 (4 Jahre)Stufe 6
ab 2038 (4 Jahre)Stufe 7
ab 2042 (4 Jahre)Stufe 8Endstufe
ab 2046Vorzeiten: Vordienstzeiten (z.B. Referendariat, Ausbildung, Wehrdienst) können bei der Stufenzuordnung angerechnet werden. Die tatsächliche Anrechnung hängt vom Dienstherrn und den konkreten Umständen ab. Grundlage: §27 Abs. 3 BBesG (Bund) bzw. entsprechende Landesregelungen.
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Vergleich: Regelmodelle bei Bund, TVöD und TV-L
| Merkmal | Bundesbeamte | TVöD / TV-L |
|---|---|---|
| Anzahl Stufen | 8 | 6 |
| Regellaufzeit bis Endstufe | 22 Jahre im Bundesmodell | 15 Jahre im typischen Tarifmodell |
| Regelmäßige Stufenabstände | 1 / 2 / 3 / 4 / 4 / 4 / 4 J. | 1 / 2 / 3 / 4 / 5 J. |
| Besondere Leistungsregelungen | Je nach Rechtsgrundlage möglich | Je nach Tarifbereich möglich |
| Anrechnung Vorzeiten | Nach anwendbarem Besoldungsrecht | Nach anwendbarem Tarifvertrag |
Die Tabelle zeigt Regelmodelle zur Orientierung. Entscheidend bleibt die konkrete Zuordnung nach Dienstherr, Tarifbereich, Tätigkeit und anerkannten Zeiten.
Wann steigt man in die nächste Erfahrungsstufe auf?
Der Stufenaufstieg richtet sich nach der anwendbaren Regelung. Häufig kommt es auf zurückgelegte Erfahrungszeit, ununterbrochene Tätigkeit, einschlägige Berufserfahrung und besondere gesetzliche oder tarifliche Vorgaben an.
Im TVöD und TV-L lassen sich die tariflichen Regellaufzeiten grundsätzlich konkret beschreiben. Bei Beamten muss zusätzlich beachtet werden, ob Bundes- oder Landesrecht gilt und ob besondere Zeiten oder Entscheidungen der zuständigen Stelle eine Rolle spielen.
Deshalb ist die Stufenlaufzeit ein guter Orientierungswert, aber nicht in jeder Biografie eine verbindliche Vorhersage. Unterbrechungen, Wechsel und besondere Anerkennungen können das Ergebnis verändern.
Stufenzuordnung bei Einstellung und Wechsel
Bei einer Neueinstellung startet nicht jeder automatisch in Stufe 1. Einschlägige Berufserfahrung, frühere Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, Vorbereitungsdienst oder andere Vorzeiten können berücksichtigt werden, wenn das jeweilige Regelwerk dies vorsieht.
Eine bestimmte Stufe lässt sich daraus aber nicht sicher ableiten. Die Zuordnung hängt von Nachweisen, Art und Dauer der Erfahrung, Tätigkeit, Dienstherrn oder Tarifbereich und der Entscheidung der zuständigen Personal- oder Besoldungsstelle ab.
Bei einem Arbeitgeberwechsel, Dienstherrnwechsel oder Wechsel zwischen Tarifbereichen wird die bisherige Erfahrung in der Regel neu geprüft. Dabei kann es Unterschiede geben, ob Zeiten vollständig, teilweise oder nicht berücksichtigt werden.
Teilzeit, Elternzeit und Beurlaubung
Teilzeit, Elternzeit und Beurlaubung sollten nicht pauschal bewertet werden. Je nach Status, Zeitraum und Rechtsgrundlage können Zeiten für den Stufenaufstieg zählen, besonderen Regeln unterliegen oder anders behandelt werden.
Wer eine Veränderung plant oder bereits längere Unterbrechungen hatte, sollte die persönliche Stufenlaufzeit mit der Personalstelle, dem Tarifvertrag oder der Besoldungsstelle abgleichen. Das gilt besonders bei Wechseln zwischen Arbeitgebern, Dienstherren oder Tarifbereichen.
Häufige Fragen zu Erfahrungsstufen
- Was ist der Unterschied zwischen Erfahrungsstufe und Entgeltgruppe?
- Die Entgeltgruppe oder Besoldungsgruppe beschreibt die Wertigkeit der Tätigkeit beziehungsweise des Amtes. Die Erfahrungsstufe bildet innerhalb dieser Gruppe die berufliche Erfahrung oder Stufenlaufzeit ab und wirkt sich deshalb zusätzlich auf die Höhe von Entgelt oder Besoldung aus.
- Wie schnell steigt man im TVöD oder TV-L in die nächste Stufe?
- Im TVöD und TV-L gelten tarifliche Regelmodelle für die Stufenlaufzeit. Typisch sind längere Laufzeiten in höheren Stufen. Die konkrete Zuordnung kann aber vom Tarifbereich, der Tätigkeit, anerkannten Zeiten und besonderen Regelungen abhängen.
- Zählt Teilzeit für den Stufenaufstieg?
- Teilzeit wird nicht pauschal gleich behandelt wie jeder andere Fall. Ob und wie Zeiten zählen, hängt vom Status, Tarifvertrag oder Besoldungsrecht und von der konkreten Fallgestaltung ab. Die Personal- oder Besoldungsstelle kann die maßgebliche Regelung prüfen.
- Werden Elternzeit oder Beurlaubung berücksichtigt?
- Elternzeit, Beurlaubung und andere Unterbrechungen können unterschiedlich behandelt werden. Manche Zeiten können zählen, ruhen oder besonderen Regeln unterliegen. Verbindlich ist die jeweilige Rechtsgrundlage und die Entscheidung der zuständigen Stelle.
- Welche Berufserfahrung kann bei der Einstellung anerkannt werden?
- Einschlägige Berufserfahrung, frühere Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder bestimmte Vorzeiten können je nach Regelwerk berücksichtigt werden. Eine bestimmte Stufe lässt sich daraus nicht sicher ableiten; entscheidend sind Nachweise, Tätigkeit und die zuständige Entscheidung.
- Was passiert mit meiner Stufe bei einem Arbeitgeberwechsel?
- Bei einem Wechsel des Arbeitgebers, Dienstherrn oder Tarifbereichs wird die bisherige Erfahrung regelmäßig geprüft. Ob die bisherige Stufe übernommen, neu zugeordnet oder nur teilweise berücksichtigt wird, hängt vom neuen Regelwerk und vom Einzelfall ab.
- Wo finde ich die für mich geltenden Stufen?
- Maßgeblich sind die Besoldungstabelle oder Entgelttabelle des zuständigen Dienstherrn beziehungsweise Tarifbereichs sowie die Auskunft der Personal- oder Besoldungsstelle. Rechner können die Einordnung erleichtern, ersetzen aber keine verbindliche Prüfung.
Quellen und Stand
Maßgeblich sind der jeweilige Tarifvertrag, das anwendbare Besoldungsrecht und die individuelle Entscheidung der zuständigen Personal- oder Besoldungsstelle. Die genannten Laufzeiten beschreiben Regelmodelle und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Auskunft der zuständigen Stelle.
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