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Hinterbliebenenversorgung bei Beamten

Dieser Artikel enthält Empfehlungslinks.

Im Todesfall eines Beamten sorgt der Dienstherr über die Hinterbliebenenversorgung für die Absicherung der Familie. Die Leistungen umfassen Sterbegeld, Witwengeld, Waisengeld und ggf. einen Unterhaltsbeitrag. Hier erfährst du, wer Anspruch hat und wie hoch die Leistungen sind.

Leistungen im Überblick

Leistungsart
Empfänger
Höhe
Sterbegeld (aktiver Beamter)
Hinterbliebene
2-fache Dienstbezüge (§ 18 BeamtVG)
Sterbegeld (Ruhestandsbeamter)
Hinterbliebene
2-faches Ruhegehalt (§ 18 Abs. 1 S. 3 BeamtVG)
Witwengeld
Ehegatte
55 % des Ruhegehalts
Vollwaisengeld
Waise (beide Eltern †)
20 % des Ruhegehalts
Halbwaisengeld
Waise (ein Elternteil †)
12 % des Ruhegehalts
Unterhaltsbeitrag
Ex-Ehegatte
Nach Ermessen (max. 5/6 des gekürzten Witwengeldes, § 22 BeamtVG)

Rechtsgrundlage: §§ 17–28 BeamtVG (Bund). Länderrecht kann abweichen.

Witwengeld: Berechnung & Beispiel

Voraussetzungen für das große Witwengeld: Ehe bestand zum Zeitpunkt des Todes, die Ehe dauerte mindestens 1 Jahr (Ausnahmen bei Unfall), und keine Versorgungsehe (Ehe erst nach Erreichen der Altersgrenze geschlossen).

Rechenbeispiel: Verstorbener Beamter A 12 Stufe 7, 25 Dienstjahre

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:5.200 €
Ruhegehaltssatz (25 × 1,79375 %):44,84 %
Ruhegehalt:2.332 €
Witwengeld (55 %):1.283 €
Halbwaisengeld (12 %, ein Kind, ein Elternteil verstorben):280 €
Vollwaisengeld (20 %, beide Elternteile verstorben):466 €

Witwengeld ist steuerpflichtig. Anrechnung eigener Einkünfte möglich (§ 53–55 BeamtVG).

Beamte vs. Tarifbeschäftigte

Beamte

  • • Witwengeld: 55 % des Ruhegehalts
  • • Waisengeld: 12–20 %
  • • Sterbegeld: 2 Monatsgehalt (§ 18 BeamtVG)
  • • Keine eigenen Beiträge – Dienstherr zahlt

Tarifbeschäftigte

  • • Witwenrente (GRV): 55 % (groß) / 25 % (klein)
  • • Waisenrente: 10 % (halb) / 20 % (voll)
  • • Sterbegeld: nicht mehr vorgesehen (seit 2004)
  • • Zusätzlich: VBL-Hinterbliebenenrente

Witwenpension, Witwenrente, Witwengeld: Was ist gemeint?

Im Alltag sprechen viele von Witwenpension oder Witwenrente. Bei Beamten heißt die Leistung Witwengeld. Sie kommt nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern vom Dienstherrn und richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Landesbeamte fallen unter die Versorgungsgesetze ihres Landes, die vom Bundesrecht abweichen können.

Was nach dem Todesfall zuerst gezahlt wird

  • Bezüge für den Sterbemonat: Den Erben verbleiben die Bezüge des Verstorbenen für den Sterbemonat. Noch nicht gezahlte Teile können statt an die Erben auch an die Hinterbliebenen nach § 18 Abs. 1 gezahlt werden (§ 17 BeamtVG).
  • Sterbegeld: Beim Tod eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Ehegatte und Abkömmlinge das Zweifache der Dienstbezüge bzw. Anwärterbezüge in einer Summe. Bei einem Ruhestandsbeamten tritt das Ruhegehalt an die Stelle der Dienstbezüge (§ 18 BeamtVG).
  • Mehrere Berechtigte: Gibt es mehrere gleichberechtigte Personen, bestimmt die Reihenfolge im Gesetz den Empfänger. Bei einem wichtigen Grund kann davon abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden (§ 18 Abs. 4 BeamtVG).

Wenn kein Witwengeld gezahlt wird: der Unterhaltsbeitrag

  • Wurde die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen und war die Regelaltersgrenze zu diesem Zeitpunkt bereits erreicht, besteht kein Anspruch auf Witwengeld. Möglich ist ein Unterhaltsbeitrag bis höchstens zur Höhe des Witwengeldes. Eigene Einkünfte werden darauf angerechnet.
  • Bei kurzer Ehedauer (Versorgungsehe-Vermutung) gibt es einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Einkünfte werden in angemessenem Umfang angerechnet (§ 22 Abs. 1 BeamtVG).
  • Geschiedene Ehegatten können auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag erhalten, wenn sie die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erfüllen, zum Beispiel erwerbsgemindert sind, ein waisengeldberechtigtes Kind erziehen oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Er darf fünf Sechstel des gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen.

Höhe des Witwengeldes: Wann es nicht bei 55 % bleibt

  • Grundregel: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (§ 20 Abs. 1 BeamtVG).
  • Frühere Ehen: Es bleibt bei 60 %, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (Versorgungsänderungsgesetz 2001).
  • Untergrenze: Nach Anwendung von § 50c beträgt das Witwengeld mindestens 60 % des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 (§ 20 Abs. 1 BeamtVG).
  • Großer Altersunterschied: War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr über 20 Jahre um 5 % gekürzt, höchstens um 50 % (§ 20 Abs. 2 BeamtVG).

Eigenes Einkommen: Was auf das Witwengeld angerechnet wird

  • Wer neben dem Witwengeld Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen hat, bekommt die Versorgungsbezüge nur bis zu einer Höchstgrenze (§ 53 BeamtVG).
  • Höchstgrenze bei Witwen: die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens das Eineinhalbfache der Endstufe A 4 (zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1).
  • Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Angerechnet wird in den Monaten des Zusammentreffens mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens.
  • Mindestens 20 % der Versorgungsbezüge bleiben nach Angaben der Versorgungsstellen erhalten.
  • Beispiel mit angenommenen Zahlen: Höchstgrenze 5.200 €, Witwengeld 1.283 €, eigenes Einkommen 4.200 € im Monat. Zusammen sind das 5.483 €, also 283 € über der Grenze. Das Witwengeld sinkt um 283 € auf 1.000 €. Die tatsächliche Höchstgrenze richtet sich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe.
  • Eigene Rente oder eigenes Ruhegehalt: Für das Zusammentreffen mit Renten und mit anderen Versorgungsbezügen gelten eigene Regeln (§§ 54, 55 BeamtVG). Beispiel Landesrecht NRW (§ 67 LBeamtVG NRW): Höchstgrenze 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe, mindestens 20 % des Witwengeldes bleiben.

Wiederheirat: Witwenabfindung

Heiratet eine Witwe mit Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag erneut, erhält sie eine Abfindung in einer Summe. Sie beträgt das 24-Fache des Witwengeldes, das für den Monat der Heirat nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlen wäre. Eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben dabei außer Betracht. Lebt der Anspruch später wieder auf (§ 61 Abs. 3), wird die Abfindung für die Zeit nach dem Wiederaufleben in angemessenen Teilbeträgen einbehalten (§ 21 BeamtVG).

Waisengeld: Dauer und Voraussetzungen

  • Höhe: Halbwaisen 12 %, Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts (§§ 23, 24 BeamtVG).
  • Bis zum Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wird das Waisengeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt.
  • Danach gibt es es auf Antrag, solange das Kind in Schul- oder Berufsausbildung ist, in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird.
  • Über das 27. Lebensjahr hinaus kann Waisengeld gezahlt werden, wenn das Kind wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorlag.
  • In der Regel setzt der Anspruch eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraus oder eine Dienstunfähigkeit vor Ablauf dieser Zeit (§ 4 BeamtVG).

Quellen am Seitenende

  • BeamtVG §§ 17, 18, 20, 21, 22, 53 auf gesetze-im-internet.de/beamtvg
  • dbb, Lexikon Hinterbliebenenversorgung
  • Bundeseisenbahnvermögen, Waisengeld
  • Merkblatt Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (kvw Münster, § 67 LBeamtVG NRW)

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Häufige Fragen

Wie lange wird Witwengeld gezahlt?
Großes Witwengeld wird lebenslang gezahlt, endet jedoch bei Wiederheirat. Dann gibt es eine Abfindung in Höhe des 24-fachen monatlichen Witwengeldes.
Werden eigene Einkünfte angerechnet?
Ja, ab einem bestimmten Freibetrag werden eigene Einkünfte auf das Witwengeld angerechnet (§ 53 BeamtVG). Der Freibetrag hängt von der Höhe der Mindestruhegehalt ab.
Gibt es Waisengeld auch für Studenten?
Ja, Waisengeld wird bis zum 27. Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.
Gibt es Witwengeld auch bei kurzer Ehedauer?
Grundsätzlich nein: Nach § 19 BeamtVG entfällt der Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe keine 12 Monate bestanden hat. Diese gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe" lässt sich aber widerlegen, wenn besondere Umstände zeigen, dass die Heirat nicht überwiegend der Versorgung diente (z. B. plötzlicher Unfalltod). In diesen Ausnahmefällen kann statt Witwengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG gewährt werden, der maximal 5/6 des (gekürzten) Witwengeldes betragen darf.

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