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Nebenjob im öffentlichen Dienst: Was Beamte und TVöD-Beschäftigte wissen müssen

Ob Minijob, Selbstständigkeit oder Ehrenamt – viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst möchten nebenbei dazuverdienen. Grundsätzlich ist das erlaubt, aber es gibt klare Regeln. Wer sie nicht kennt, riskiert im schlimmsten Fall ein Disziplinarverfahren.

1. Genehmigungspflicht: Beamte vs. Tarifbeschäftigte

Beamte (BBG / LBG)

  • Grundsätzliche Anzeigepflicht für jede Nebentätigkeit
  • Erwerbstätige Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig
  • Ehrenämter und unentgeltliche Tätigkeiten meist genehmigungsfrei
  • Rechtsgrundlage: § 97–105 BBG (Bund) bzw. Landesbeamtengesetze

TVöD-Beschäftigte

  • Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 4 TVöD
  • Arbeitgeber kann Nebentätigkeit untersagen bei Interessenkonflikt
  • Kein formelles Genehmigungsverfahren, aber Anzeige ist Pflicht
  • Zusätzlich gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

2. Zeitliche Grenzen

Die Haupttätigkeit darf durch den Nebenjob nicht beeinträchtigt werden. Als Faustregel gelten folgende Grenzen:

8 Std.

max. pro Woche (Richtwert: 1/5 der Wochenarbeitszeit)

48 Std.

max. Gesamtarbeitszeit pro Woche (ArbZG)

11 Std.

Mindestruhezeit zwischen Arbeitstagen

3. Verdienstgrenzen und Abführungspflichten

Beamte: Ablieferungspflicht bei dienstbezogenen Nebentätigkeiten

Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (z. B. Gutachten, Prüfungstätigkeit, Vorträge im Auftrag des Dienstherrn) können Teile der Vergütung ab bestimmten Schwellenwerten an den Dienstherrn abzuführen sein. Die genauen Grenzen regeln die Nebentätigkeitsverordnungen der Länder und des Bundes.

Minijob: 556 € monatlich (2026)

Ein klassischer 556-Euro-Minijob ist sowohl für Beamte als auch für Tarifbeschäftigte unproblematisch, solange die Anzeigepflicht erfüllt ist. Der Verdienst ist steuerfrei (bei pauschaler Versteuerung durch den Arbeitgeber) und sozialversicherungsfrei.

Selbstständige Nebentätigkeit

Bei selbstständiger Tätigkeit (z. B. Nachhilfe, Beratung, Online-Shop) gelten keine festen Verdienstgrenzen – aber die Genehmigung muss vorliegen und die zeitlichen Grenzen eingehalten werden. Ab einem Gewinn von 410 €/Jahr wird Einkommensteuer fällig.

4. Welche Nebentätigkeiten sind verboten?

Folgende Nebentätigkeiten werden in der Regel nicht genehmigt oder sind unzulässig:

  • Tätigkeiten mit Interessenkonflikt zur dienstlichen Aufgabe
  • Geschäftsführung bei Unternehmen, die vom Dienstbereich abhängig sind
  • Tätigkeiten, die das Ansehen des öffentlichen Dienstes schädigen könnten
  • Direktes Konkurrenzunternehmen zum Arbeitgeber (bei TVöD)
  • Tätigkeiten während einer Krankschreibung oder Dienstunfähigkeit

5. So gehst du richtig vor – Checkliste

  1. 1Nebentätigkeit schriftlich anzeigen oder Genehmigung beantragen – bevor du anfängst
  2. 2Zeitaufwand und Einnahmen dokumentieren
  3. 348-Stunden-Grenze und 11-Stunden-Ruhezeit beachten
  4. 4Prüfen, ob Ablieferungspflicht greift (Beamte bei dienstbezogenen Tätigkeiten)
  5. 5Nebenverdienst in der Steuererklärung angeben (außer pauschal versteuerter Minijob)

Hinweis: Die Regelungen zu Nebentätigkeiten unterscheiden sich je nach Bundesland, Dienstherr und Tarifvertrag. Verbindlich sind die jeweiligen Beamtengesetze, Nebentätigkeitsverordnungen und Arbeitsverträge. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

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